§ 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (1) 1Der Gewinn ist für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach den Absätzen 3 bis 6 zu ermitteln, wenn 1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und 2. die selbst bewirtschaftete Fläche der […]
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