§ 55 Zu § 22 des Gesetzes § 55 Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in besonderen Fällen (1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgenden Fällen auf Grund der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln: 1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar […]
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